Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Geltungsbereich
1.1 Wir liefern ausschließlich zu den nachstehenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen.
1.2 Unsere Geschäftsbedingungen gehen als ausschließlich gültige Vertragsbedingungen anderen Regelungen, insbesondere den Einkaufsbedingungen des Bestellers vor. Soweit eine Bestellung unter Bezugnahme auf Einkaufsbedingungen erteilt wurde, die unseren Verkaufsbedingungen ganz oder teilweise nicht entsprechen, wird hiermit solchen Einkaufsbedingungen insgesamt ausdrücklich widersprochen.
1.3 Abweichungen von unseren Geschäftsbedingungen bedürfen in jedem Falle unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung.
1.4 Für den Fall der etwaigen Unwirksamkeit oder wirksamen Abänderung einzelner Bestimmungen bleiben die übrigen Bestimmungen unserer Geschäftsbedingungen gleichwohl wirksam.
2. Vertragsschluss
2.1 Bestellungen unserer Kunden bedürfen zu ihrer Annahme unserer schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung.
2.2 Alle etwaigen Nebenabreden sowie nachträglichen Ergänzungen und Änderungen des Auftrages bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch uns.
3. Lieferbedingungen
3.1 Außer bei Fixgeschäften gelten die angegebenen Lieferfristen und -termine als annähernde Angaben. Die Nichteinhaltung von Lieferterminen und -fristen berechtigt den Besteller zur Geltendmachung der ihm zustehenden Rechte erst, wenn er uns schriftlich eine angemessene, mindestens zwei Wochen betragende Nachfrist gesetzt hat.
3.2 Teillieferungen sind zulässig und gelten bezüglich Zahlung und Reklamation als selbstständige Lieferungen. Ist eine Teilleistung erbracht, so kann Schadenersatz statt der ganzen Leistung nur verlangt werden, wenn der Besteller für die Teilleistung keine Verwendung hat.
3.3 Mehr- oder Minderlieferungen sind bei Massengütern (Stückpreis unter Euro 5,00) bis zu 10 % der Gesamtmenge zulässig. Der Preis errechnet sich nach der gelieferten Gesamtmenge.
3.4 Die Gefahr geht mit Übergabe an den Transportunternehmer auf den Besteller über, spätestens sobald die Sendung unseren Betrieb verlässt.
3.5 Verpackungskosten werden gesondert berechnet, soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Die Transportverpackung wird zurückgenommen; die Kosten für die Rücksendung trägt der Besteller.
3.6 In jedem Fall bleibt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Selbstbelieferung vorbehalten. Dies gilt auch, soweit Teile unserer Produkte oder Vorprodukte von Dritten bezogen werden und insbesondere für Verzögerungen oder Nichtlieferung von Waren, die aus dem Ausland bezogen werden. Wir und der Besteller sind bei unterbliebener Selbstbelieferung zum Vertragsrücktritt berechtigt.
3.7 Die vereinbarten Lieferfristen werden durch unvorhersehbare, unabwendbare, außergewöhnliche Ereignisse wie Arbeitskämpfe, hoheitliche Maßnahmen, erhebliche Verkehrsstörungen etc. um die Dauer dieser Störungen verlängert. Wird durch diese Ereignisse die Lieferung unmöglich oder tritt hierdurch ein sonstiger Ausschluss der Leistungspflicht gemäß § 275 Abs. (1) – (3) BGB ein, sind wir unter Ausschluss weitergehender Verpflichtungen und unter Ausschluss von Schadenersatz zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
4. Zahlungsbedingungen
4.1 Wenn nicht anders vereinbart sind unsere Rechnungen sofort zur Zahlung fällig. Bei Bezahlung innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum wird 2 % Skonto gewährt. Erfolgt die Zahlung nicht binnen 30 Tagen ab Rechnungsdatum, so sind wir vorbehaltlich der Geltendmachung eines weiteren konkret nachweisbaren Verzugsschadens berechtigt, ab diesem Zeitpunkt die Forderung in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszins der Europäischen Zentralbank (§ 247 BGB) zu verzinsen.
4.2 Wechselzahlung ist nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung zulässig. Sämtliche Kosten der Diskontierung und der Einziehung trägt in diesem Falle der Besteller. Wechsel und Schecks gelten erst nach erfolgter endgültiger Einlösung als Zahlung.
4.3 Der Besteller kann gegen unsere fälligen Zahlungsansprüche nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben.
4.4 Tritt nach Vertragsabschluss eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Bestellers ein, die befürchten lässt, dass die Bezahlung gefährdet wird, oder werden solche bereits vor Vertragsabschluss vorhandenen Umstände erst nachträglich bekannt, so erfolgen weitere Lieferungen nur gegen Vorauskasse oder Sicherheitsleistung. Entsprechendes gilt, wenn sich der Besteller mit der Bezahlung früherer Lieferungen in Verzug befindet. Ferner können wir in diesem Fall die sofortige Bezahlung sämtlicher offener Rechnungen aus der Geschäftsbeziehung verlangen, auch wenn die Rechnungsbeträge zuvor ganz oder teilweise gestundet oder durch Wechsel bezahlt waren.
5. Haftung bei Mängeln der Lieferung
5.1 Für Mängel der Waren haften wir unbeschadet einer etwaigen unabdingbaren Haftung nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes wie folgt: Für Mängelrügen gilt § 377 HGB mit der Maßgabe, dass Beanstandungen wegen mangelhafter oder unvollständiger Lieferungen schriftlich und spätestens 2 Wochen nach Eintreffen der Ware am Bestimmungsort, bei versteckten Mängeln spätestens 2 Wochen nach der Entdeckung zu erheben sind. Transportschäden sind unverzüglich gegenüber dem Transportunternehmer zu rügen.
5.2 Bei Vorliegen eines Sachmangels (§ 434 Abs. (1) – (3) BGB) haben wir unserer Verpflichtung nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung nachzukommen. Bei endgültigem Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Besteller Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Weitergehende Gewährleistungsansprüche, insbesondere Ansprüche auf Schadensersatz und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen sind ausgeschlossen. Alle Mängelansprüche verjähren innerhalb der gesetzlichen Frist.
5.3 Neben der Gewährleistung gewähren wir eine zweijährige Garantie für die Fehlerfreiheit unserer Produkte. Diese gilt für eine Zeit von 24 Monaten ab Gefahrübergang (Nr. 3.4) und beinhaltet nach unserer Wahl die kostenlose Nachbesserung der von uns gelieferten Produkte oder Ersatzlieferung. Weitergehende Ansprüche bestehen insoweit nicht. Die zur Nachbesserung erforderlichen Aufwendungen (insbesondere Transport, Wege- und Arbeitsmaterialkosten) tragen wir. Dies gilt nicht für erhöhte Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die gekaufte Sache nach der Lieferung an einen anderen Ort als den Wohnsitz oder die gewerbliche Niederlassung des Empfängers verbracht worden ist, es sei denn, das Verbringen entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Sache.
6. Schadensersatzansprüche
6.1 Schadensersatzansprüche des Bestellers, insbesondere Schadensersatzansprüche wegen Verletzung einer Pflicht aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung werden ausgeschlossen, auch die Haftung für Folgeschäden, d. h. für alle Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind.
6.2 Dieser Haftungsausschluss gilt nicht in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht bei einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder wenn der Haftungsausschluss aus sonstigen Gründen eine unangemessene Benachteiligung darstellen würde.
6.3 In Fällen leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch einfache Erfüllungsgehilfen (nicht gesetzliche Vertreter und leitende Angestellte) ist die Haftung der Höhe nach auf den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbaren Schaden, höchstens jedoch auf den Fakturawert unserer Rechnungen beschränkt. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch für den Fall unserer etwaigen Haftung wegen Verzugs, soweit uns nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
6.4 Falls die Zahlung einer Vertragsstrafe für Verzug, Nichterreichen von garantierten Werten und dergl. vereinbart wird, gelten mit Zahlung dieser Vertragsstrafe alle Schäden des Kunden als abgegolten, die diesem aus unserem Verzug, einem von uns zu vertretenden Nichterreichen von garantierten Werten und dergl. entstehen.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1 Das Eigentum am Liefergegenstand behalten wir uns so lange vor, bis der Liefergegenstand (einfacher Eigentumsvorbehalt) und alle etwaigen sonstigen Lieferungen aus der Geschäftsverbindung (erweiterter Eigentumsvorbehalt) vollständig bezahlt sind. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf den jeweiligen Saldo, soweit wir Forderungen gegenüber dem Besteller in laufende Rechnung buchen (Kontokorrentvorbehalt).
7.2 In der Zurücknahme des Liefergegenstandes durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Wir behalten uns sämtliche Eigentums oder Urheberrechte an den Zeichnungen und sonstigen Unterlagen über unser Produkte vor. Diese dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden.
7.3 Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung, Umbildung oder Vermischung weiterverkauft worden ist. Wir sind verpflichtet, uns aus dieser Abtretung nur in Höhe der offenen Forderungen zu befriedigen und einen etwaigen Übererlös auszukehren. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Besteller auch nach deren Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller mit seinen Zahlungsverpflichtungen nicht in Verzug gerät. Im Verzugsfall können wir die Einziehungsermächtigung des Bestellers widerrufen und verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörigen Unterlagen aushändigt und den Drittschuldnern die Abtretung mitteilt. Soweit der Besteller den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsverkehr übereignet, hat er sich das Eigentum zumindest bis zur Höhe des Forderungsbetrages vorzubehalten, der an uns abgetreten wurde.
7.4 Der Besteller hat uns unverzüglich über einen von ihm selbst oder einem Dritten gegen ihn gerichteten Insolvenzantrag zu unterrichten. Mit Eingang des Insolvenzantrags beim Amtsgericht endet die Berechtigung, die gelieferte und in unserem Eigentum stehende Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu veräußern und weiter zu verarbeiten.
7.5 Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Eigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
7.6 Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Gleiches gilt, wenn der Liefergegenstand in der Weise mit anderen beweglichen Sachen verbunden wird, dass sie wesentliche Bestandteile einer einheitlichen Sache werden. Erfolgt die Vermischung oder Verbindung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das Miteigentum für uns.
7.7 Das uns an der durch Verarbeitung, Umbildung oder Vermischung hergestellten neuen Sache zustehende neue Miteigentum übertragen wir bereits jetzt unter den gleichen Bedingungen an den Besteller, wie sie für den ursprünglichen Liefergegenstand gelten. Für die durch Verarbeitung, Umbildung oder Vermischung entstehende neue Sache gelten die Bestimmungen für die Vorbehaltsware gemäß Ziff. 7.4 entsprechend. Soweit Dritten Miteigentum an der neuen Sache zusteht, tritt der Besteller die ihm aus der Weiterveräußerung erwachsenden Forderungen lediglich in einem unserem Miteigentumsanteil entsprechenden Verhältnis an uns ab.
7.8 Der Besteller verpflichtet sich, uns auf Verlangen schriftlich den Verbleib und die Miteigentümer der verarbeiteten, verbundenen oder vermischten Gegenstände bzw. die Abnehmer der veräußerten Waren zu benennen.
7.9 Der Besteller tritt uns zur Sicherung unserer Forderungen auch seine Forderungen ab, die ihm durch Verbindung des Liefergegenstandes mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
7.10 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Bestellers freizugeben, als ihr Wert unsere Forderungen aus der Geschäftsverbindung gegen den Besteller, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigt. Für die Bewertung der Vorbehaltsware ist der Kaufpreis und, soweit sie der Vorbehaltskäufer (Besteller) be- oder verarbeitet hat, der Gestehungspreis maßgebend. Bei der Bewertung der abgetretenen Forderungen ist der Nennwert maßgebend.
8. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
8.1 Erfüllungsort für die beiderseitigen aus dem Auftrag geschuldeten Leistungen ist Altdorf bei Nürnberg.
8.2 Ist der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen, oder hat der Besteller keinen Wohnsitz bzw. Sitz im Inland, so ist ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten einschließlich Scheck- und Wechselklagen Nürnberg.
8.3 Für die Rechtsverhältnisse zwischen uns und dem Besteller gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf wird ausgeschlossen. Maßgebend für die Auslegung von Handelsklauseln sind im Zweifel die Incoterms 2000.